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Leistungen und Zusatzleistungen

Kinderwunschbehandlung: Was zahlt die Krankenkasse?

Redaktion · 6 Minuten Lesezeit · 21. April 2026

Auf dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Erklärung / Hintergrund
  3. So läuft es in der Praxis
  4. Beispiel
  5. Typische Fehler und Ausnahmen
  6. Das solltest du prüfen
  7. Fristen und nächste Schritte
  8. Häufige Fragen

Kurz erklärt

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung. Dafür müssen meist beide Partner bestimmte Altersgrenzen einhalten, verheiratet sein und die Behandlung vorab von der Krankenkasse genehmigen lassen. Welche Verfahren und Kosten eingeschlossen sind, hängt vom Behandlungsplan und den gesetzlichen Vorgaben ab; manche Kassen bieten zusätzliche Satzungsleistungen.

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Kassen im Vergleich

37 Kassen mit Angaben zu dieser Satzungsleistung, alphabetisch sortiert. Das ist keine Rangfolge. Datenabgleich vom 15. Oktober 2026. Fehlt eine Kasse in der Liste, heißt das nur, dass uns keine Angabe vorliegt. Aktuelle Werte findest du im Leistungsfinder. Maßgeblich ist immer die Satzung der Kasse.

  • AOK BayernBetrag laut SatzungQuelle
  • AOK Hessen50 % · 3× je BehandlungsfallMedizinische Voraussetzungen erfüllt und Ehepartner bei der AOK versichert.Quelle
  • AOK PLUS50 %, höchstens 1000 € · 3× einmaligErfüllung der Voraussetzungen nach § 27a SGB V. Zusätzlicher Zuschuss von 50 Prozent der verbleibenden Kosten, maximal 1.000 Euro pro Versuch, für bis zu 3 Versuche.Quelle
  • AOK Rheinland-Pfalz/SaarlandBetrag laut Satzung…tation, Belastungserprobung und Arbeitstherapie sowie nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen (§§ 40 - 43a SGB V), - medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche …Quelle
  • AOK Sachsen-AnhaltBetrag 300 €, höchstens 300 € · einmaligVierter Behandlungszyklus, wenn der dritte Behandlungszyklus gem. § 27 a SGB V durch eine gesetzliche Krankenkasse genehmigt und durchgeführt wurde. Anspruchsvoraussetzungen nach § 27 a SGB V müssen …Quelle
  • BAHN-BKK50 %Rechnungen von zugelassenen Leistungserbringern erforderlich; Arzneimittel müssen ärztlich verordnet und in Deutschland zugelassen sein.
  • Bertelsmann BKKBetrag 250 €Spezifizierte Rechnung muss eingereicht werden.
  • BIG direkt gesundBetrag 200 € · 3× einmaligZusätzlich zu nach § 27a Abs. 3 SGB V genehmigten Leistungen. Spezifizierte Rechnung eines zugelassenen oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Leistungserbringers.Quelle
  • BKK B. BRAUN | AESCULAPBetrag 300 €Beide Ehepartner müssen bei der BKK B. Braun Aesculap versichert sein.
  • BKK Freudenberg100 %, höchstens 2000 €Beide Ehepartner müssen bei der BKK Freudenberg versichert sein.
  • BKK Groz-BeckertBetrag 10 €, 25 % · je BehandlungsfallZusätzlich zu den gesetzlich geregelten Ansprüchen in Höhe von 50 % weitere 25 %. Sind beide Ehepartner bei der BKK versichert, betragen die zusätzlichen Ansprüche 30 %.Quelle
  • BKK KARL MAYER100 %Beide Ehepartner bei der KARL MAYER BKK versichertQuelle
  • BKK MAHLE25 % · 4× je BehandlungsfallAnspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V. Zusätzliche 25% der genehmigten Kosten für die ersten drei Versuche. 75% der Kosten für einen 4. Versuch, wenn der 3. Versuch …Quelle
  • BKK Miele50 % · 3× einmaligFür Ehepaare. Über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende Versuche.Quelle
  • BKK PwCBetrag 500 €, höchstens 500 € · 3× einmaligAuf Antrag. Höchstens drei Behandlungsversuche. Beide Ehepartner müssen bei der BKK PricewaterhouseCoopers versichert sein.Quelle
  • BKK Rieker RICOSTA Weisser75 % · einmaligQuelle
  • BKK SBH50 % · 3× je BehandlungsfallÜber den gesetzlichen Anspruch hinaus.Quelle
  • BKK ScheufelenBetrag 475 €, 100 %, höchstens 475 € · einmalig100% der mit dem Behandlungsplan genehmigten Leistungen. Erstattung für maximal 9 Behandlungszyklen und in Höhe von maximal 25 € für Männer und 475 € für Frauen je Behandlungszyklus je Paar.Quelle
  • BKK VerbundPlusBetrag laut Satzung…............................ 39 § 16 Zusätzliche Leistungen .............................................................................................................. 40 § 16a Künstliche …Quelle
  • BKK Wirtschaft & FinanzenBetrag 300 €…Rechnung der Hebamme. Der maximale Erstattungsbetrag für das Budget Schwangerschaft beträgt 300,00 Euro pro Schwangerschaft. Inkrafttreten: 01.01.2026 i. d. F. des 59. Nachtrags 14 2. Künstliche …Quelle
  • BKK WürthBetrag 500 € · 3× je BehandlungsfallAuf Antrag. Maximal 3 Behandlungsversuche. Zuschuss von 500 € je Versuch.Quelle
  • BKK24Betrag 300 € · 4× einmaligQuelle
  • Continentale BKKBetrag 250 €, höchstens 250 € je FallAnspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V, Durchführung von IVF oder ICSI.Quelle
  • Debeka BKKBetrag 250 €Erstattung erfolgt nur auf Basis einer spezifizierten Rechnung eines zugelassenen Leistungserbringers.
  • Ernst & Young BKKBetrag 500 €Zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Ansprüchen von 50 Prozent der genehmigten Gesamtkosten.
  • hkk KrankenkasseBetrag 200 €Beide Ehegatten müssen bei der hkk versichert sein und Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V haben.
  • IKK classic100 %, höchstens 250 € · je BehandlungsfallBeide Ehegatten müssen bei der IKK classic versichert sein, um den erhöhten Zuschuss zu erhalten.
  • IKK gesund plusBetrag laut SatzungQuelle
  • IKK Südwest50 %, höchstens 1000 € · je BehandlungsfallQuelle
  • KKH Kaufmännische Krankenkasse100 %, höchstens 1000 €, höchstens 1000 € je · 3× einmaligEhepaare, die die Altersgrenzen nach § 27a SGB V erfüllen.Quelle
  • Koenig & Bauer BKKhöchstens 500 € · je BehandlungsfallAnspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach § 27 a SGB V; medizinische Indikation erforderlich.
  • Merck BKKBetrag 250 €Beide Ehepartner müssen bei der Merck BKK versichert sein.
  • mhplus Krankenkassehöchstens 800 € je ZyklusAnspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V. Behandlungszyklen müssen während der Versicherungszeit bei der mhplus Betriebskrankenkasse begonnen haben.Quelle
  • Novitas BKKBetrag 400 €, höchstens 1200 €, höchstens 400 € je Sitzung · 3× je BehandlungsfallAnspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V muss bestehen.Quelle
  • Salus BKKBetrag 500 €Anspruch auf Maßnahmen nach § 27a SGB V; spezifizierte Rechnung erforderlich.
  • Südzucker BKKBetrag 200 €Beide Ehepartner müssen bei der Südzucker BKK versichert sein.
  • VIACTIV KrankenkasseBetrag 500 €Quelle

Das Wichtigste in Kürze

  • Die GKV beteiligt sich unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten einer Kinderwunschbehandlung. Grundlage ist ein genehmigter Behandlungsplan.
  • Für die gesetzliche Leistung gelten Alters- und weitere Voraussetzungen. In der Regel müssen die Partner verheiratet sein und die Behandlung mit den eigenen Ei- und Samenzellen erfolgen.
  • Die gesetzliche Kassenleistung deckt nicht automatisch alle Kosten. Für genehmigte Behandlungen übernimmt die Kasse grundsätzlich die Hälfte der berücksichtigungsfähigen Kosten; weitere Kosten können bei dir bleiben.
  • Einige Krankenkassen bieten zusätzliche Zuschüsse. Umfang und Voraussetzungen unterscheiden sich und müssen bei der jeweiligen Kasse geprüft werden.
  • Beginne die Behandlung nicht, bevor die Krankenkasse den Plan genehmigt hat. Nachträgliche Kostenübernahmen sind nicht sicher.

Erklärung / Hintergrund

Eine Kinderwunschbehandlung kann eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sein, wenn sie medizinisch erforderlich ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören etwa Verfahren wie eine Insemination, eine In-vitro-Fertilisation (IVF) oder eine intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI). Welche Methode medizinisch infrage kommt, klären die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit dir und deinem Partner.

Für die gesetzliche Leistung müssen grundsätzlich beide Partner mindestens 25 Jahre alt sein. Die Frau darf das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem ist die Kostenbeteiligung im Regelfall auf verheiratete Paare beschränkt. Verwendet werden müssen die Ei- und Samenzellen der Ehepartner. Für Behandlungen mit Spendersamen oder gespendeten Eizellen besteht daher in der Regel kein Anspruch auf diese GKV-Leistung.

Die Behandlung muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt das medizinische Behandlungsteam anhand der individuellen Situation. Die Krankenkasse entscheidet über die Kostenübernahme auf Grundlage eines Behandlungsplans. Für die gesetzlich vorgesehenen Behandlungen übernimmt sie grundsätzlich die Hälfte der berücksichtigungsfähigen Kosten. Das bedeutet nicht, dass die Hälfte jeder Rechnung bezahlt wird: Entscheidend ist, welche Maßnahmen und Kosten im genehmigten Plan enthalten sind.

Die gesetzlichen Vorgaben sehen je nach Verfahren eine begrenzte Zahl von Behandlungsversuchen vor. Als Richtwerte gelten bei Inseminationen bis zu acht Versuche ohne hormonelle Stimulation oder bis zu drei mit hormoneller Stimulation sowie bis zu drei Versuche bei IVF beziehungsweise ICSI. Welche Zählweise in deinem Fall gilt und ob frühere Behandlungen berücksichtigt werden, solltest du vorab mit der Krankenkasse und dem behandelnden Zentrum klären.

Zusätzlich können Krankenkassen freiwillige Satzungsleistungen anbieten. Sie können zum Beispiel einen höheren Zuschuss, weitere Behandlungsversuche oder abweichende Voraussetzungen vorsehen. Daraus entsteht kein einheitlicher Anspruch bei allen Kassen. Auch eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist kein Nachweis dafür, dass eine Behandlung medizinisch wirksam oder für jede Person geeignet ist.

So läuft es in der Praxis

  1. Medizinische Beratung: Lass dich in einer geeigneten Praxis oder einem Kinderwunschzentrum zu Diagnose, möglichen Verfahren, Erfolgsaussichten und Risiken beraten.
  2. Kostenplan erstellen lassen: Das Behandlungsteam erstellt einen Plan mit der vorgesehenen Methode und den voraussichtlichen Kosten.
  3. Krankenkasse um Genehmigung bitten: Reiche den Plan vor Behandlungsbeginn bei deiner Krankenkasse ein. Frage auch nach möglichen Zusatzleistungen und danach, welche Kosten nicht übernommen werden.
  4. Genehmigung abwarten: Beginne erst, wenn die Kostenübernahme geklärt ist. Bewahre den genehmigten Plan und die Abrechnungsunterlagen auf.
  5. Änderungen melden: Ändert sich die Methode oder der Plan, kann eine erneute Zustimmung erforderlich sein. Lass dir vor weiteren Schritten bestätigen, wie die Kosten behandelt werden.

Die Krankenkasse deines Partners kann ebenfalls beteiligt sein. Klärt deshalb, ob beide Kassen einen Plan benötigen oder ob besondere Unterlagen einzureichen sind.

Beispiel

Hypothetisches Fallbeispiel: Ein verheiratetes Paar erfüllt die Altersvoraussetzungen. Das Kinderwunschzentrum erstellt einen Behandlungsplan, den die Krankenkasse vor Beginn genehmigt. Die Kasse beteiligt sich an den berücksichtigungsfähigen Kosten nach den gesetzlichen Vorgaben. Medikamente, zusätzliche Untersuchungen oder Leistungen außerhalb des genehmigten Plans können dennoch teilweise oder vollständig selbst zu bezahlen sein. Die konkrete Abrechnung hängt vom Einzelfall ab.

Typische Fehler und Ausnahmen

  • Behandlung vor der Genehmigung starten: Dann ist offen, ob die Kasse Kosten übernimmt. Eine nachträgliche Genehmigung solltest du nicht voraussetzen.
  • Alle Rechnungspositionen für erstattungsfähig halten: Die Beteiligung bezieht sich auf anerkannte Kosten im genehmigten Rahmen. Zusatzleistungen oder besondere Untersuchungen können davon abweichen.
  • Nur eine Krankenkasse fragen: Bei unterschiedlichen Kassen können getrennte Klärungen oder Unterlagen nötig sein. Fragt beide Kassen, welche Nachweise sie verlangen.
  • Zusatzleistungen für selbstverständlich halten: Freiwillige Zuschüsse sind kassenabhängig. Lass dir Höhe, Bedingungen und mögliche Begrenzungen schriftlich nennen. Welche Kassen einen Zuschuss in der Satzung vorsehen, zeigt die Übersicht oben, mit Betrag und Quelle.
  • Unverheiratet sein oder eine Spendersamenbehandlung planen: Die gesetzlichen Voraussetzungen können dann nicht erfüllt sein. Prüfe mögliche andere Finanzierungswege, etwa besondere Förderprogramme des Bundes oder einzelner Länder. Deren Bedingungen unterscheiden sich.
  • Eine Ablehnung ungeprüft hinnehmen: Lies die Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Welche Frist gilt, richtet sich nach dem Bescheid und den Umständen des Falls.

Das solltest du prüfen

  • Sind die Altersvoraussetzungen bei beiden Partnern erfüllt?
  • Ist die Behandlung nach den gesetzlichen Regeln anspruchsberechtigt?
  • Ist der Behandlungsplan vollständig und von der Krankenkasse genehmigt?
  • Welche Kosten sind eingeschlossen, und welche können zusätzlich anfallen?
  • Gibt es freiwillige Zuschüsse deiner Krankenkasse oder Fördermöglichkeiten in deinem Bundesland?
  • Muss bei einer Änderung des Plans eine neue Genehmigung eingeholt werden?
  • Welche Unterlagen und Belege solltest du für die Abrechnung aufbewahren?

Fristen und nächste Schritte

Für den Antrag auf Kostenübernahme gilt praktisch: Reiche den Behandlungsplan rechtzeitig ein und warte die Entscheidung ab, bevor du mit der Behandlung beginnst. Eine allgemeine Frist, die für jeden Behandlungsplan und jede Krankenkasse gleich wäre, lässt sich daraus nicht ableiten. Bitte die Kasse um Auskunft zur Bearbeitung und dazu, wie lange eine Genehmigung gilt.

Wird dein Antrag abgelehnt, prüfe die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Sie nennt die für deinen Fall maßgebliche Frist und den vorgesehenen Weg. Bei Unklarheiten kannst du die Krankenkasse um Erläuterung bitten oder dich unabhängig beraten lassen. Mehr dazu findest du im Beitrag zum Widerspruch gegen einen Bescheid der Krankenkasse.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse die Kinderwunschbehandlung vollständig?

Nein. Die gesetzliche Kasse übernimmt grundsätzlich die Hälfte der berücksichtigungsfähigen Kosten im genehmigten Rahmen. Zusätzliche Satzungsleistungen können den Zuschuss erhöhen, sind aber von Kasse zu Kasse verschieden.

Muss ich verheiratet sein?

Für die gesetzliche Kostenbeteiligung ist eine Ehe grundsätzlich Voraussetzung. Unverheiratete Paare sollten bei ihrer Krankenkasse nachfragen, ob freiwillige Leistungen bestehen, und mögliche Förderprogramme außerhalb der GKV prüfen.

Übernimmt die GKV eine Behandlung mit Spendersamen?

Die gesetzliche Leistung setzt grundsätzlich voraus, dass die Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden. Bei Spendersamen besteht daher in der Regel kein Anspruch auf die Kostenbeteiligung nach den gesetzlichen Regeln. Andere Fördermöglichkeiten können abweichende Voraussetzungen haben.

Können beide Partner ihre Krankenkasse um Zuschuss bitten?

Je nach Versicherungssituation können beide Krankenkassen einzubeziehen sein. Klärt vor Behandlungsbeginn mit beiden Kassen, welche Genehmigungen, Anträge und Nachweise erforderlich sind.

Bezuschusst jede Krankenkasse zusätzliche Versuche?

Nein. Freiwillige Zusatzleistungen sind nicht einheitlich geregelt. Frage deine Kasse nach den aktuellen Bedingungen und lass dir bestätigen, für welche Behandlungen und Kosten der Zuschuss gilt.

Über diesen Beitrag

Erstellt von
Redaktion
Veröffentlicht
21. April 2026
Fachliche Prüfung
Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 15. Oktober 2026
Quellenbasis
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V)
  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
  • Satzung der jeweiligen Krankenkasse

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