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Kurz erklärt
Der GKV-Beitrag 2026 setzt sich aus dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen. Für Beschäftigte werden Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt; freiwillig versicherte Selbstständige tragen sie in der Regel selbst. Berechnet wird der Beitrag höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat.
Das Wichtigste in Kürze
- Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2026 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz 14,0 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.
- Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent. Der tatsächliche Zusatzbeitrag ist kassenabhängig.
- Beiträge werden höchstens auf Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat berechnet. Das entspricht 69.750 Euro im Jahr.
- Beschäftigte teilen die Beiträge zur Krankenversicherung grundsätzlich mit ihrem Arbeitgeber. Selbstständige zahlen ihren Beitrag in der Regel allein.
- Auch die Pflegeversicherung kostet einen eigenen Beitrag. 2026 beträgt ihr Beitragssatz 3,6 Prozent; für Kinderlose ab 23 Jahren kommt ein Zuschlag hinzu.
So setzt sich der GKV-Beitrag zusammen
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht aus zwei Teilen: dem gesetzlich festgelegten Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse. Welcher Beitrag tatsächlich von deinem Einkommen berechnet wird, hängt außerdem davon ab, ob du beschäftigt, selbstständig, freiwillig versichert oder in einer anderen Situation bist.
Für die meisten Beschäftigten gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent kommt grundsätzlich für Versicherte ohne Krankengeldanspruch in Betracht. Bei freiwillig Versicherten können Wahlmöglichkeiten und besondere Umstände eine Rolle spielen. Die Krankenkasse kann dir erklären, welcher Beitragssatz für deinen Versicherungsstatus gilt.
Die genannten Rechengrößen gelten für 2026. Gesetzliche Werte können sich jährlich ändern. Für eine Berechnung sind deshalb immer die Werte des jeweiligen Jahres maßgeblich.
Allgemeiner Beitragssatz und Zusatzbeitrag
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2026 14,6 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent. Welcher davon gilt, richtet sich unter anderem danach, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Zusätzlich erhebt jede Krankenkasse einen eigenen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 beträgt 2,9 Prozent. Das ist ein Durchschnittswert und nicht automatisch der Satz deiner Kasse: Der tatsächliche Zusatzbeitrag ist kassenabhängig.
Wenn du die Höhe deines Beitrags ermitteln möchtest, brauchst du daher neben deinem Einkommen auch den aktuellen Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse. Ein Beitragsrechner kann dabei helfen, sofern du die passenden Angaben zu Einkommen, Versicherungsstatus und Krankenkasse einträgst.
Beitragsbemessungsgrenze: Auf welches Einkommen Beiträge anfallen
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden. Sie beträgt 2026 5.812,50 Euro im Monat beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr.
Liegt dein beitragspflichtiges Einkommen darunter, wird der Beitrag grundsätzlich auf Grundlage dieses Einkommens berechnet. Liegt es darüber, wird für die Berechnung höchstens die Beitragsbemessungsgrenze angesetzt. Einkommen oberhalb der Grenze erhöht den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht weiter.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht dasselbe wie die Versicherungspflichtgrenze. Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr. Sie betrifft vor allem die Frage, ob Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind oder unter bestimmten Voraussetzungen zwischen gesetzlicher und privater Versicherung wählen können. Die Beitragsbemessungsgrenze dagegen bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden.
Wer zahlt welchen Anteil?
Beschäftigte
Bei Beschäftigten werden die Beiträge zur Krankenversicherung grundsätzlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Das gilt auch für den Zusatzbeitrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils einen Anteil. Der konkrete Abzug hängt unter anderem vom beitragspflichtigen Einkommen und vom Zusatzbeitrag der Kasse ab.
Die Pflegeversicherung wird ebenfalls gesondert berücksichtigt. Ihr Beitragssatz beträgt 2026 3,6 Prozent. Der Arbeitgeberanteil beträgt grundsätzlich 1,8 Prozent, in Sachsen 1,3 Prozent. Für Kinderlose ab 23 Jahren fällt zusätzlich ein Zuschlag von 0,6 Prozent an, den sie selbst tragen. Weitere Regeln können davon abhängen, ob du Kinder hast und in welcher Lebenssituation du bist.
Selbstständige und freiwillig Versicherte
Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, tragen ihren Krankenversicherungsbeitrag in der Regel selbst. Es gibt für sie keinen Arbeitgeber, der die Hälfte übernimmt. Wie hoch der Beitrag ausfällt, richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen und den für die Person geltenden Mindest- und Höchstgrenzen.
Die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte beträgt 2026 1.318,33 Euro im Monat. Auch wenn die tatsächlichen Einnahmen darunter liegen, kann die Krankenkasse für die Beitragsberechnung mindestens diese Grundlage heranziehen. Welche Einnahmen berücksichtigt werden und welche Nachweise nötig sind, solltest du mit deiner Krankenkasse klären.
Bei Selbstständigen kann außerdem wichtig sein, ob ein Anspruch auf Krankengeld bestehen soll. Das kann sich auf den anzuwendenden Beitragssatz und die Absicherung im Krankheitsfall auswirken. Die konkreten Möglichkeiten hängen vom Versicherungsverhältnis ab.
Andere Lebenssituationen
Für Rentner, Studierende, Arbeitslose und Menschen in Übergangsphasen gelten je nach Versicherungsstatus eigene Regeln dazu, wer Beiträge zahlt und welche Einnahmen berücksichtigt werden. Bei Arbeitslosigkeit kann beispielsweise relevant sein, welche Leistung du beziehst und welcher Träger zuständig ist. Bei Studierenden hängt die Beitragssituation unter anderem davon ab, ob eine Familienversicherung möglich ist.
Auch für die beitragsfreie Familienversicherung gelten Einkommensgrenzen. 2026 liegt die allgemeine Grenze bei 565 Euro im Monat; bei einer geringfügigen Beschäftigung gilt eine Grenze von 603 Euro im Monat. Ob eine Person familienversichert bleiben kann, hängt neben dem Einkommen auch von weiteren Voraussetzungen ab.
Pflegeversicherung: zusätzlicher Beitrag
Die Pflegeversicherung ist nicht im Krankenversicherungsbeitrag enthalten. Sie wird zusätzlich berechnet. Ihr Beitragssatz beträgt 2026 3,6 Prozent. Für Beschäftigte gilt grundsätzlich ein Arbeitgeberanteil von 1,8 Prozent; in Sachsen beträgt er 1,3 Prozent.
Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen zusätzlich einen Zuschlag von 0,6 Prozent. Dieser Zuschlag wird nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Für Versicherte mit Kindern gelten weitere Regeln. Die konkrete Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge hängt deshalb auch von persönlichen Angaben und dem Bundesland ab.
Wenn du deinen Gesamtbeitrag abschätzt, solltest du Kranken- und Pflegeversicherung getrennt betrachten. Ein Rechner benötigt dafür gegebenenfalls Angaben zu Kindern, Alter, Beschäftigungsort und Versicherungsstatus.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Krankenkassenbeitrag 2026?
Es gibt keinen einheitlichen Gesamtbeitrag für alle Versicherten. Maßgeblich sind der allgemeine oder ermäßigte Beitragssatz, der Zusatzbeitrag der Krankenkasse, das beitragspflichtige Einkommen und die Beitragsbemessungsgrenze. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2026 2,9 Prozent; die einzelne Kasse kann einen anderen Zusatzbeitrag erheben.
Muss mein Arbeitgeber den Zusatzbeitrag mitbezahlen?
Bei Beschäftigten wird der Zusatzbeitrag grundsätzlich wie der Krankenversicherungsbeitrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Wenn du selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert bist, trägst du den Beitrag in der Regel selbst.
Was passiert, wenn mein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt?
Für die Beitragsberechnung wird höchstens die Beitragsbemessungsgrenze angesetzt. 2026 liegt sie bei 5.812,50 Euro im Monat. Einkommen darüber erhöht den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht weiter.
Ist die Beitragsbemessungsgrenze dasselbe wie die Versicherungspflichtgrenze?
Nein. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden. Die Versicherungspflichtgrenze betrifft bei Beschäftigten die Frage, ob sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen. Sie beträgt 2026 77.400 Euro im Jahr.
Warum kann mein Beitrag von einer Beispielrechnung abweichen?
Eine Beispielrechnung kann mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag oder vereinfachten Annahmen arbeiten. Dein tatsächlicher Beitrag kann unter anderem wegen des Zusatzbeitrags deiner Kasse, deines Versicherungsstatus, deines beitragspflichtigen Einkommens oder deiner Pflegeversicherungssituation abweichen. Prüfe die aktuellen Angaben bei deiner Krankenkasse und achte darauf, dass ein Rechner die Werte für 2026 verwendet.
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Über diesen Beitrag
- Erstellt von
- Redaktion
- Veröffentlicht
- 27. April 2026
- Fachliche Prüfung
- Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 15. Oktober 2026
- Quellenbasis
- Sozialgesetzbuch V (SGB V)
- Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
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