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Kurz erklärt
Für die Berechnung addiert die Krankenkasse deine beitragspflichtigen Einnahmen und berücksichtigt dabei eine Mindestbemessungsgrundlage sowie eine Höchstgrenze. Auf die maßgebliche Summe kommen der allgemeine oder ermäßigte Beitragssatz und der Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse; zusätzlich fällt ein Beitrag zur Pflegeversicherung an. Bei Selbstständigen können Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt und später anhand des Einkommensteuerbescheids angepasst werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Maßgeblich sind nicht immer nur Arbeitslohn oder Gewinn: Bei freiwillig Versicherten können verschiedene beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden.
- 2026 liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei 1.318,33 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 5.812,50 Euro im Monat.
- Für die Krankenversicherung gilt je nach Anspruch auf Krankengeld der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent oder der ermäßigte Satz von 14,0 Prozent. Hinzu kommt der kassenabhängige Zusatzbeitrag.
- Zur Krankenversicherung kommt die Pflegeversicherung. Für Selbstständige wird der Beitrag grundsätzlich nicht wie bei Beschäftigten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
- Bei schwankendem Einkommen können zunächst vorläufige Beiträge gelten. Ein späterer Steuerbescheid kann deshalb zu einer Nachzahlung oder Erstattung führen.
Erklärung / Hintergrund
Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen ihre Beiträge nicht nach einem einheitlichen Pauschalbetrag. Die Krankenkasse ermittelt zunächst, welche Einnahmen für die Beitragsberechnung zählen. Anschließend wendet sie die geltenden Beitragssätze an. Die Höhe hängt unter anderem davon ab, ob du selbstständig oder angestellt bist, ob du Krankengeld beanspruchen kannst und welche weiteren beitragspflichtigen Einnahmen du hast.
Bei freiwilligen Mitgliedern orientiert sich die Beitragsberechnung grundsätzlich an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dazu können zum Beispiel Arbeitsentgelt, der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, Renten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge gehören. Welche Einnahmen im konkreten Fall berücksichtigt werden und wie sie nachgewiesen werden müssen, hängt von den geltenden Regeln und deiner Versicherungssituation ab.
Mindest- und Höchstgrenze
Auch wenn deine Einnahmen niedrig sind oder zeitweise ganz ausbleiben, wird der Beitrag nicht in jedem Fall nach null Euro berechnet. Für freiwillig Versicherte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage. Sie beträgt 2026 monatlich 1.318,33 Euro. Liegen deine maßgeblichen Einnahmen darunter, kann die Krankenkasse für die Berechnung mindestens diesen Wert ansetzen. Ausnahmen, etwa bei einer möglichen Familienversicherung, sind gesondert zu prüfen.
Nach oben begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze die Berechnung. Sie liegt 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr. Einnahmen oberhalb dieser Grenze erhöhen den Beitrag zur Krankenversicherung nicht weiter. Die Werte werden regelmäßig angepasst; für spätere Jahre gelten möglicherweise andere Beträge.
Beitragssatz und Zusatzbeitrag
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Er gilt grundsätzlich, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent und gilt grundsätzlich ohne diesen Anspruch. Welche Einstufung für dich zutrifft, solltest du mit deiner Krankenkasse klären. Bei Selbstständigen können Wahlmöglichkeiten und besondere Tarife eine Rolle spielen.
Zusätzlich erhebt jede Krankenkasse einen eigenen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2026 2,9 Prozent. Das ist ein Durchschnittswert und nicht automatisch der Satz deiner Krankenkasse. Für eine Berechnung brauchst du den tatsächlichen Zusatzbeitrag deiner Kasse.
Pflegeversicherung nicht vergessen
Zusätzlich zur Krankenversicherung wird ein Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung fällig. Der Beitragssatz beträgt 2026 grundsätzlich 3,6 Prozent. Für Kinderlose ab 23 Jahren kommt ein Zuschlag von 0,6 Prozent hinzu. Für Eltern mit mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern können abweichende Beitragssätze gelten. Bei Beschäftigten wird der Beitrag grundsätzlich geteilt; in Sachsen gelten andere Anteile. Selbstständige tragen ihren Beitrag grundsätzlich selbst.
So läuft es in der Praxis
Für eine erste eigene Schätzung kannst du so vorgehen:
- Ermittle deine Einnahmen. Bei Selbstständigen ist grundsätzlich der Gewinn relevant, nicht der Umsatz. Berücksichtige außerdem mögliche weitere beitragspflichtige Einnahmen.
- Prüfe die Mindest- und Höchstgrenze. Für 2026 liegt die Bemessungsgrundlage mindestens bei 1.318,33 Euro und höchstens bei 5.812,50 Euro monatlich. Die Krankenkasse prüft, welche Einnahmen sie im Einzelfall einbezieht.
- Kläre den passenden Beitragssatz. Entscheidend ist insbesondere, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Der ermäßigte Beitragssatz bedeutet nicht automatisch, dass jede zusätzliche Absicherung ausgeschlossen ist; Wahl- und Sonderregelungen können abweichen.
- Ergänze den Zusatzbeitrag deiner Kasse. Verwende dafür den aktuellen kassenindividuellen Wert, nicht ohne Weiteres den Durchschnittswert.
- Berechne die Pflegeversicherung separat. Berücksichtige, ob der Kinderlosenzuschlag oder eine Regelung für Eltern mit mehreren Kindern greift.
- Vergleiche die Schätzung mit dem Bescheid der Krankenkasse. Der Bescheid ist maßgeblich für die festgesetzten Beiträge. Ein Selbstständigen-Beitragsrechner kann für eine unverbindliche Orientierung hilfreich sein, ersetzt aber nicht die Prüfung durch die Krankenkasse.
Wenn du neben einer selbstständigen Tätigkeit angestellt bist oder mehrere Einkommensarten hast, kann die Berechnung komplexer sein. Auch bei freiwillig versicherten Beschäftigten können Arbeitgeberbeiträge oder Zuschüsse eine Rolle spielen. Die tatsächlich zu zahlende Summe lässt sich deshalb nicht immer allein aus einem einzelnen Einkommen ableiten.
Beispiel
Hypothetische Modellrechnung für eine selbstständige Person im Jahr 2026: Angenommen, die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage beträgt 3.000 Euro im Monat, es gibt keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen und die Person liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze. Für die Modellrechnung wird außerdem ein Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent angenommen. Das entspricht dem Durchschnittswert 2026, ist aber nicht zwingend der Zusatzbeitrag einer konkreten Krankenkasse.
Bei Anspruch auf Krankengeld ergibt sich für die Krankenversicherung: 3.000 Euro × (14,6 Prozent + 2,9 Prozent) = 525 Euro im Monat. Ohne Anspruch auf Krankengeld wären es bei Anwendung des ermäßigten Satzes: 3.000 Euro × (14,0 Prozent + 2,9 Prozent) = 507 Euro.
Dazu kommt die Pflegeversicherung. Bei einem Beitragssatz von 3,6 Prozent wären das in diesem vereinfachten Beispiel 108 Euro. Für eine kinderlose Person ab 23 Jahren käme der Zuschlag hinzu; der Pflegeversicherungsbeitrag läge dann bei 126 Euro. Die Rechnung berücksichtigt keine abweichenden Regeln, weitere Einnahmen, Sonderfälle oder eine spätere Änderung der Bemessungsgrundlage. Sie ist keine individuelle Beitragsberechnung.
Typische Fehler und Ausnahmen
- Umsatz mit Gewinn verwechseln: Bei Selbstständigen ist für die Beitragsberechnung grundsätzlich der Gewinn relevant, nicht der gesamte Umsatz. Maßgeblich sind die von der Krankenkasse geforderten Nachweise.
- Nur eine Einnahme berücksichtigen: Weitere beitragspflichtige Einnahmen können die Bemessungsgrundlage verändern. Lass im Zweifel von deiner Kasse prüfen, welche Einkünfte zählen.
- Den Durchschnittszusatzbeitrag einsetzen: 2,9 Prozent ist 2026 der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Der tatsächliche Satz deiner Krankenkasse kann davon abweichen.
- Die Pflegeversicherung auslassen: Der Krankenversicherungsbeitrag allein zeigt nicht die gesamte monatliche Belastung.
- Den ermäßigten Beitragssatz automatisch annehmen: Ob der allgemeine oder ermäßigte Satz gilt, hängt insbesondere vom Anspruch auf Krankengeld und deiner konkreten Versicherungssituation ab.
- Eine vorläufige Einstufung für endgültig halten: Bei Selbstständigen kann die Krankenkasse Beiträge zunächst vorläufig festsetzen. Wird später der Einkommensteuerbescheid berücksichtigt, kann sich der Beitrag rückwirkend ändern. Reiche angeforderte Nachweise fristgerecht ein und beachte die Hinweise im Bescheid.
- Grenzwerte aus einem Vorjahr verwenden: Mindestbemessungsgrundlage, Beitragsbemessungsgrenze und Zusatzbeiträge können sich ändern. Für 2026 gelten die hier genannten Rechengrößen; spätere Werte sind neu zu prüfen.
Das solltest du prüfen
- Welche Einnahmen berücksichtigt die Krankenkasse in deiner Situation?
- Ist bei selbstständiger Tätigkeit der aktuelle Gewinn ausreichend belegt oder verlangt die Kasse weitere Unterlagen?
- Welcher Beitragssatz gilt für dich: 14,6 oder 14,0 Prozent?
- Wie hoch ist der tatsächliche Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse?
- Welcher Beitragssatz zur Pflegeversicherung gilt für dich, und ist ein Zuschlag oder eine Ermäßigung zu berücksichtigen?
- Beruht dein Bescheid auf einer vorläufigen oder endgültigen Einstufung?
- Sind die verwendeten Grenzwerte auf das richtige Kalenderjahr bezogen?
Häufige Fragen
Zählt bei Selbstständigen der Umsatz oder der Gewinn?
Grundsätzlich ist der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit relevant, nicht der Umsatz. Welche Unterlagen die Krankenkasse dafür benötigt, kann von deiner Situation und dem Stand der Beitragsfestsetzung abhängen.
Muss ich den Mindestbeitrag zahlen, wenn ich wenig verdiene?
Bei freiwilliger Versicherung kann die Mindestbemessungsgrundlage dazu führen, dass Beiträge mindestens auf Basis von 1.318,33 Euro monatlich berechnet werden (Stand 2026). Ob eine Ausnahme greift, etwa weil eine Familienversicherung möglich ist, muss gesondert geprüft werden.
Wird der Beitrag angepasst, wenn mein Einkommen sinkt?
Eine Änderung ist möglich, wenn sich deine maßgeblichen Einnahmen ändern und die Krankenkasse dies berücksichtigt. Bei Selbstständigen solltest du Änderungen und Nachweise zeitnah mit deiner Kasse klären. Eine spätere endgültige Festsetzung kann außerdem zu einer Nachzahlung oder Erstattung führen.
Zahlen freiwillig Versicherte immer den vollen Beitrag selbst?
Das hängt von der Versicherungssituation ab. Selbstständige tragen ihre Beiträge grundsätzlich selbst. Bei freiwillig versicherten Beschäftigten kann ein Arbeitgeberanteil oder Zuschuss berücksichtigt werden. Die genaue Abwicklung solltest du mit Arbeitgeber und Krankenkasse klären.
Über diesen Beitrag
- Erstellt von
- Redaktion
- Veröffentlicht
- 9. September 2026
- Fachliche Prüfung
- Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 15. Oktober 2026
- Quellenbasis
- Sozialgesetzbuch V (SGB V)
- Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
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