Kurz erklärt
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensobergrenze, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden. Für 2026 liegt sie bei 5.812,50 Euro im Monat beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr; die Werte werden regelmäßig angepasst.
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, welcher Teil deines Einkommens für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt wird. Einkommen bis zu dieser Grenze zählt mit. Einkommen darüber erhöht den Beitrag nicht. Die Grenze ist keine Obergrenze für dein Gehalt und begrenzt auch nicht dein Einkommen selbst.
Für 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 Euro im Monat oder 69.750 Euro im Jahr. Diese Rechengröße wird regelmäßig angepasst. Bei Beschäftigten werden die Beiträge grundsätzlich aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet, höchstens jedoch bis zu dieser Grenze. Auch für freiwillig Versicherte ist die Beitragsbemessungsgrenze bei der Ermittlung der Beiträge relevant. Wie hoch der konkrete Beitrag ausfällt, hängt unter anderem vom Beitragssatz und vom Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse ab.
Ein Beispiel: Verdient eine angestellte Person 6.500 Euro brutto im Monat, wird für die Berechnung der GKV-Beiträge nicht das ganze Gehalt angesetzt. Maßgeblich ist höchstens die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat (Stand 2026). Das bedeutet nicht, dass der Beitrag für alle gleich hoch ist: Der Zusatzbeitrag kann sich je nach Krankenkasse unterscheiden. Die Beitragsbemessungsgrenze ist außerdem nicht dasselbe wie die Versicherungspflichtgrenze. Diese betrifft die Frage, ob Beschäftigte versicherungspflichtig sind oder unter bestimmten Voraussetzungen in die private Krankenversicherung wechseln können.
Über diesen Beitrag
- Erstellt von
- Redaktion
- Veröffentlicht
- 13. Juli 2026
- Fachliche Prüfung
- Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 15. Oktober 2026
- Quellenbasis
- Sozialgesetzbuch V (SGB V)
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
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