Kurz erklärt
Die Mindestbemessungsgrundlage ist ein festgelegter Mindestwert, der bei bestimmten freiwillig Versicherten in der GKV als Grundlage für die Beitragsberechnung dient. Liegt das tatsächliche Einkommen darunter, können Beiträge trotzdem mindestens auf Basis dieses Werts berechnet werden.
Die Mindestbemessungsgrundlage ist ein Mindesteinkommen, das die Krankenkasse bei der Beitragsberechnung für bestimmte freiwillig Versicherte berücksichtigt. Sie betrifft zum Beispiel Selbstständige, deren tatsächliches Einkommen niedrig ist. Für 2026 beträgt sie 1.318,33 Euro im Monat. Die Rechengröße wird jährlich angepasst.
Sie ist nicht dasselbe wie der Mindestbeitrag: Die Mindestbemessungsgrundlage ist das Einkommen, auf das die Beitragsberechnung mindestens gestützt wird. Wie hoch der Beitrag daraus ausfällt, hängt unter anderem vom Beitragssatz und dem kassenabhängigen Zusatzbeitrag ab. Für die Pflegeversicherung gelten eigene Regeln.
Beispiel: Eine freiwillig versicherte Selbstständige erzielt in einem Monat ein Einkommen unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage. Unter den dafür geltenden Voraussetzungen kann ihre Krankenkasse die Beiträge trotzdem mindestens auf Grundlage von 1.318,33 Euro berechnen. Ob und wie weitere Einkünfte berücksichtigt werden, hängt von den Umständen und den geltenden Regeln ab. Die Krankenkasse kann erklären, welche Nachweise sie für die individuelle Beitragsberechnung benötigt.
Über diesen Beitrag
- Erstellt von
- Redaktion
- Veröffentlicht
- 22. September 2026
- Fachliche Prüfung
- Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 15. Oktober 2026
- Quellenbasis
- Sozialgesetzbuch V (SGB V)
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
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