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Lexikon

Zusatzbeitrag: Bedeutung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Redaktion · 1 Minuten Lesezeit · 14. Juli 2026

Kurz erklärt

Der Zusatzbeitrag ist ein zusätzlicher Beitragssatz, den jede gesetzliche Krankenkasse selbst festlegt. Er kommt zum allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz hinzu und wird auf beitragspflichtige Einnahmen berechnet. Für Beschäftigte tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag grundsätzlich gemeinsam.

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Der Zusatzbeitrag ist ein Teil des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent oder zum ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent erhebt jede Krankenkasse einen eigenen Zusatzbeitrag. Der tatsächliche Satz unterscheidet sich daher von Kasse zu Kasse. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2026 2,9 Prozent; der individuelle Satz kann darüber oder darunter liegen. Die Werte können sich jährlich ändern.

Der Zusatzbeitrag wird als Prozentsatz auf beitragspflichtige Einnahmen berechnet. Bei Beschäftigten teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beitrag grundsätzlich je zur Hälfte. Wie hoch der monatliche Betrag ausfällt, hängt deshalb sowohl vom Zusatzbeitrag der eigenen Kasse als auch von der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens ab. Für andere Versichertengruppen, etwa Selbstständige oder Rentner, gelten jeweils eigene Regeln zur Beitragszahlung.

Ein Beispiel: Zwei Beschäftigte haben dasselbe beitragspflichtige Einkommen, sind aber bei Krankenkassen mit unterschiedlich hohem Zusatzbeitrag versichert. Bei der Kasse mit dem höheren Satz fällt der gesamte Krankenversicherungsbeitrag höher aus. Beschäftigter und Arbeitgeber tragen die Mehrkosten grundsätzlich gemeinsam. Der Zusatzbeitrag ist nicht dasselbe wie eine einzelne Zusatzleistung der Krankenkasse: Er ist Bestandteil des Beitrags zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Über diesen Beitrag

Erstellt von
Redaktion
Veröffentlicht
14. Juli 2026
Fachliche Prüfung
Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 15. Oktober 2026
Quellenbasis
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V)
  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

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