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Krankenkassen vergleichen

AOK Bayern oder TK: So vergleichst du die Kassen

Redaktion · 5 Minuten Lesezeit · 19. Mai 2026

Auf dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Erklärung / Hintergrund
  3. So läuft es in der Praxis
  4. Beispiel
  5. Typische Fehler und Ausnahmen
  6. Das solltest du prüfen
  7. Fristen und nächste Schritte
  8. Häufige Fragen

Kurz erklärt

AOK Bayern und TK sind gesetzliche Krankenkassen mit gemeinsamer gesetzlicher Leistungsgrundlage. Zusatzbeitrag mit Stand, Öffnung und Leistungen aus den Satzungen stehen direkt unter dieser Zusammenfassung. Es gibt keinen pauschalen Sieger: Entscheidend sind dein Bedarf, die Leistungen, die du nutzt, und deine Wahlmöglichkeit.

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Die Kassen im Vergleich

AOK Bayern

Zusatzbeitrag

2,69 %

Kassenart:
Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
Geöffnet in:
Bayern

TK – Techniker Krankenkasse

Zusatzbeitrag

2,69 %

Kassenart:
Ersatzkasse (EK) und Knappschaft
Geöffnet in:
bundesweit

Zusatzbeitrag laut GKV-Spitzenverband, Stand: 14. Oktober 2026. Das ist nur ein Kriterium: Leistungen, Service und Wählbarkeit unterscheiden sich. Maßgeblich ist immer die Auskunft der Kasse.

Leistungen im Vergleich

Angaben aus den Satzungen der Kassen, Datenabgleich vom 15. Oktober 2026. Keine Bewertung und keine Rangfolge. Fehlende Angaben heißen nicht, dass eine Leistung nicht angeboten wird.

Satzungsleistungen

AOK Bayern (15)

  • Homöopathische Arzneimittel · Betrag 100 €, höchstens 100 € · je Kalenderjahr…02.2026 3.18 Satzung AOK Bayern § 10f Homöopathische Arzneimittel (1) Die AOK erstattet Versicherten Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie (inkl. Phytotherapie und …Quelle
  • Glattflächenversiegelung · Betrag 100 €, höchstens 100 € · einmaligbis 17 Jahre, einmaligQuelle
  • Erweiterte Check-up · Betrag 50 €, höchstens 50 €erstattet Versicherten zwischen dem 30. Lebensjahr und dem vollendeten 35. Lebensjahr die Kosten für einen Check-up bei einem zugelassenen VertragsarztQuelle
  • Digitale Versorgungsprodukte…spezialisierte ambulante Palliativversorgung, • Krankenhausbehandlung, • medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, • Digitale Gesundheitsanwendungen. b) …Quelle
  • Erweiterte häusliche Krankenpflege…ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, • zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, • häusliche Krankenpflege und …Quelle
  • Erweiterte HaushaltshilfeQuelle
  • IVF/ICSI-ZuschussQuelle
  • Osteopathie · höchstens 300 €, höchstens 50 € je Schwangerschaft · 6× je KalenderjahrQuelle
  • Partner-Geburtsvorbereitungskurs · 100 %…(2) Die AOK erstattet schwangeren Versicherten die Kosten der Teilnahme an einem von Vertragshebammen nach § 134a SGB V oder zugelassenen Physiotherapeuten durchgeführten Partner-Geburtsvorbereitungskurs für den …Quelle
  • Professionelle Zahnreinigung · Betrag 50 €, höchstens 100 €, höchstens 50 € je Rechnung · 2× je KalenderjahrQuelle
  • Frontzahnretainer-Zuschuss · Betrag 150 €, höchstens 150 € · einmaligQuelle
  • Hebammen-Rufbereitschaft · Betrag 250 €, höchstens 250 € · je SchwangerschaftSchwangerschaftQuelle
  • Reise- und Schutzimpfungen · 100 %Quelle
  • Sportmedizinische Vorsorgeuntersuchung · Betrag 75 € · je KalenderjahrKeine
  • Primäre Prävention durch SchutzimpfungenNicht durch andere Kostenträger abgedeckt.

TK – Techniker Krankenkasse (1)

  • Osteopathie · Betrag 0 €, 100 %, höchstens 120 €, höchstens 60 € je Sitzung · 2× je KalenderjahrBehandlung durch zugelassene Osteopathen.Quelle
Bonusprogramm

AOK Bayern (14)

  • Gesundheitsuntersuchungen und Früherkennungsprogramme (§ 25, § 25a SGB V) · je KalenderjahrInanspruchnahme von Leistungen zur Erfassung gesundheitlicher Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach § 25 SGB V (Gesundheitsuntersuchungen) oder Teilnahme an einem organisierten Früherkennungsprogramm nach § 25a …
  • Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (§ 26 SGB V) · je KalenderjahrInanspruchnahme einer Untersuchung nach § 26 SGB V (Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche); Nachweis darf zum Zeitpunkt der Bonusbeantragung nicht länger als 36 Monate zurückliegen.
  • Schutzimpfungen · je KalenderjahrInanspruchnahme von Schutzimpfungen nach § 20i SGB V bzw. § 10a der Satzung (öffentlich empfohlene Schutzimpfungen); Nachweis darf zum Zeitpunkt der Bonusbeantragung nicht länger als 36 Monate zurückliegen.
  • Verhaltensbezogene Präventionskurse (Bewegung, Ernährung, Stressmanagement, Suchtmittelkonsum) · je KalenderjahrRegelmäßige Inanspruchnahme von Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 11 der Satzung (Handlungsfelder: Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement, Suchtmittelkonsum); …
  • Vergleichbare qualitätsgesicherte Angebote zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens · je KalenderjahrRegelmäßige Inanspruchnahme von Angeboten, die den Angeboten der verhaltensbezogenen Prävention vergleichbar und qualitätsgesichert sind, nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen (Anlage 3); Nachweis darf zum Zeitpunkt …
  • Gesundheitsuntersuchung Check-Up · je KalenderjahrNachweis der Teilnahme an der Gesundheitsuntersuchung (Check-Up) im Rahmen des AOK-Bonusprogramms; bei gleichzeitiger Teilnahme am AOK-Bonustarif nach § 19j ist eine Doppelbonifizierung dieser Maßnahme ausgeschlossen.
  • Früherkennungsmaßnahmen bei Frauen · je KalenderjahrNachweis der Teilnahme an Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Frauen im Rahmen des AOK-Bonusprogramms; bei gleichzeitiger Teilnahme am AOK-Bonustarif nach § 19j ist eine Doppelbonifizierung dieser Maßnahme …
  • Früherkennungsmaßnahmen bei Männern · je KalenderjahrNachweis der Teilnahme an Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Männer im Rahmen des AOK-Bonusprogramms; bei gleichzeitiger Teilnahme am AOK-Bonustarif nach § 19j ist eine Doppelbonifizierung dieser Maßnahme …
  • Zahnvorsorge für Erwachsene · je KalenderjahrNachweis der regelmäßigen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung für Erwachsene im Rahmen des AOK-Bonusprogramms; bei gleichzeitiger Teilnahme am AOK-Bonustarif nach § 19j ist eine Doppelbonifizierung dieser Maßnahme …
  • Zahnvorsorge für Kinder · je KalenderjahrNachweis der regelmäßigen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung für Kinder im Rahmen des AOK-Bonusprogramms; bei gleichzeitiger Teilnahme am AOK-Bonustarif nach § 19j ist eine Doppelbonifizierung dieser Maßnahme …
  • Impfungen · je KalenderjahrNachweis öffentlich empfohlener Schutzimpfungen im Rahmen des AOK-Bonusprogramms; bei gleichzeitiger Teilnahme am AOK-Bonustarif nach § 19j ist eine Doppelbonifizierung dieser Maßnahme ausgeschlossen.
  • Sportabzeichen · je KalenderjahrNachweis des Erwerbs eines Sportabzeichens (z.B. Deutsches Sportabzeichen) im Rahmen des AOK-Bonusprogramms; bei gleichzeitiger Teilnahme am AOK-Bonustarif nach § 19j ist eine Doppelbonifizierung dieser Maßnahme …
  • Gesundheitsbonus im AOK-Bonustarif (Vorsorge/Früherkennung/Zahnvorsorge/Impfungen oder Fitnessnachweis) · Betrag 70 € · je Kalenderjahr
  • Gesundheitsreisen · Betrag 280 € · je Kalenderjahr

TK – Techniker Krankenkasse (2)

  • TK-Bonusprogramm für gesundheitsbewusstes Verhalten · Betrag 0 €, 0 % · je KalenderjahrTeilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen.Quelle
  • Zuschuss zu Präventionskursen · Betrag 224.00 € · je Kalenderjahr
Wahltarife

AOK Bayern (2)

  • AOK PremiumFür wen? Versicherte der AOK Bayern (ausgenommen: Versicherte, deren Beiträge komplett von Dritten getragen werden) Mögliche Prämie: je nach Tarifstufe zwischen 100 € und 500 € im Jahr + einmaliger Familienbonus in Höhe …
  • Beitragsrückerstattung - AOK €xtra · Betrag 150 €Leistungsfreiheit

TK – Techniker Krankenkasse (1)

  • TK-Tarif PrämieXtra · Betrag 0 €, 0 % · jährlichKeine Leistungsanspruchnahme im Kalenderjahr.Quelle

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Das Wichtigste in Kürze

  • AOK Bayern und TK sind gesetzliche Krankenkassen. Die gesetzlichen Leistungen bilden die gemeinsame Grundlage.
  • Der aktuelle Zusatzbeitrag und die Leistungen aus den Satzungen stehen oben im Vergleich, mit Stand und Quelle.
  • AOK Bayern ist laut GKV-Spitzenverband in diesen Bundesländern geöffnet: Bayern; TK ist laut GKV-Spitzenverband bundesweit geöffnet.
  • Welche Kasse besser zu dir passt, hängt von deinem Bedarf ab: vom Beitrag, von den Leistungen, die du tatsächlich nutzt, vom Service und davon, ob du die Kasse wählen kannst.

Erklärung / Hintergrund

Bei der Frage „AOK Bayern oder TK?“ geht es nicht darum, welche Kasse grundsätzlich die besseren medizinischen Leistungen bietet. Beide gehören zur gesetzlichen Krankenversicherung, und ein großer Teil der Leistungen ist gesetzlich festgelegt. Unterschiede liegen bei Zusatzbeitrag, freiwilligen Satzungsleistungen, Bonusprogrammen, Wahltarifen und Service.

Der Beitrag setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent (ermäßigt 14 Prozent) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 liegt bei 2,9 Prozent, der tatsächliche Satz der Kassen steht im Vergleich oben. Bei Beschäftigten tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge grundsätzlich anteilig. Für Selbstständige und andere freiwillig Versicherte gelten eigene Regeln. Ein Beitragsunterschied wirkt sich je nach Einkommen unterschiedlich aus. Rechne ihn mit dem Sparrechner für deine Situation aus.

Kassenart und Öffnung: AOK Bayern ist laut GKV-Spitzenverband in diesen Bundesländern geöffnet: Bayern (Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)). TK ist laut GKV-Spitzenverband bundesweit geöffnet (Ersatzkasse (EK) und Knappschaft). Ob du wechseln kannst, hängt von deinem Versicherungsstatus und den Wahlregeln ab.

So läuft es in der Praxis

Vergleiche die Kassen nicht nur anhand einer Zahl. Geh am besten so vor:

  1. Zusatzbeitrag prüfen: Den aktuellen Wert und den Stand siehst du oben. Achte darauf, ab wann ein Beitragssatz gilt, und auf den Unterschied in deiner Situation.
  2. Leistungen auswählen, die dir wichtig sind: Prüfe, ob es für deine Situation eine Satzungsleistung gibt, welche Voraussetzungen gelten und wie hoch eine Erstattung ist. Die Angaben beider Kassen stehen im Leistungsvergleich oben.
  3. Bonusprogramm genau lesen: Achte darauf, welche Aktivitäten anerkannt werden, welche Nachweise nötig sind und in welcher Form ein Bonus gewährt wird.
  4. Service nach deinem Bedarf vergleichen: Überlege, ob du persönliche Beratung, telefonische Erreichbarkeit oder digitale Wege nutzen möchtest, und frag bei den Kassen nach.
  5. Bedingungen und Nachweise beachten: Bei freiwilligen Zusatzleistungen können Anträge, Fristen, ärztliche Verordnungen oder bestimmte Anbieter vorgeschrieben sein. Lies die Satzung und die Teilnahmebedingungen.

Dass eine Kasse eine Leistung bezuschusst oder erstattet, ist kein Nachweis dafür, dass sie medizinisch wirksam ist. Beurteile medizinischen Rat und die Bedingungen der Kasse getrennt.

Beispiel

Hypothetisches Fallbeispiel: Eine angestellte Person nutzt regelmäßig eine bestimmte Zusatzleistung und möchte vieles digital erledigen. Für sie können die Erstattungsbedingungen dieser Leistung und die Servicewege wichtiger sein als ein kleiner Beitragsunterschied. Eine andere Person nutzt keine Extras und möchte vor allem den Beitrag vergleichen. Für sie zählt der Zusatzbeitrag stärker.

Das Beispiel sagt nicht voraus, welche Kasse im Einzelfall günstiger oder geeigneter ist. Dafür brauchst du die aktuellen Daten und deine persönlichen Voraussetzungen.

Typische Fehler und Ausnahmen

  • Nur auf den Zusatzbeitrag schauen: Eine niedrigere Zahl sagt nichts darüber aus, ob eine bestimmte Satzungsleistung für dich verfügbar ist oder welche Bedingungen gelten.
  • Gesetzliche und freiwillige Leistungen verwechseln: Die gesetzliche Grundlage ist weitgehend gemeinsam. Zusatzangebote können sich unterscheiden und ändern.
  • Fehlende Angaben als „nicht angeboten“ lesen: Wenn uns zu einer Leistung nichts vorliegt, heißt das nicht, dass die Kasse sie nicht anbietet.
  • Bonus mit sicherer Auszahlung gleichsetzen: Ein Bonus setzt meist voraus, dass Bedingungen erfüllt und Nachweise eingereicht werden.
  • Wechselregeln pauschal anwenden: In der Regel gilt eine Bindungsfrist von zwölf Monaten und eine Kündigungsfrist bis zum Ende des übernächsten Monats. Bei einer Beitragserhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht. Für Wahltarife und weitere Situationen können Ausnahmen gelten.

Das solltest du prüfen

  • Welcher Zusatzbeitrag gilt bei jeder Kasse aktuell, und welchen Stand hat die Angabe?
  • Welche Satzungsleistungen sind für deinen Bedarf relevant, und welche Voraussetzungen, Erstattungsgrenzen und Nachweise gelten?
  • Welche Bedingungen hat das Bonusprogramm, und würdest du die nötigen Schritte erfüllen?
  • Welche Kontaktwege nutzt du tatsächlich?
  • Kannst du die Kasse wählen, und passt ein Wechsel zu deiner Bindungsfrist?

Fristen und nächste Schritte

Wenn du wechseln möchtest, prüfe zuerst, seit wann du bei deiner Kasse versichert bist und ob für dich ein Wahltarif gilt. Für einen regulären Wechsel gelten grundsätzlich eine Bindungsfrist von zwölf Monaten und eine Kündigungsfrist bis zum Ende des übernächsten Monats. Mit dem Wechsel-Check ermittelst du deinen Zeitplan, mit dem GKV-Match findest du Kassen, die zu deiner Situation passen.

Die Anmeldung läuft in der Regel über die neue Kasse. Lass dir bestätigen, welche Schritte nötig sind und ab wann die Mitgliedschaft beginnt.

Häufige Fragen

Kann ich AOK Bayern wählen?

AOK Bayern ist laut GKV-Spitzenverband in diesen Bundesländern geöffnet: Bayern. Ob du wechseln kannst, hängt außerdem von deinem Versicherungsstatus und möglichen Tarifbindungen ab.

Welche Kasse hat den niedrigeren Zusatzbeitrag?

Das siehst du im Vergleich oben, mit Stand und Quelle. Der Zusatzbeitrag kann sich ändern, deshalb wird er aus dem aktuellen Abgleich geladen. Er ist nur ein Kriterium.

Sind die Leistungen gleich?

Viele Leistungen sind gesetzlich festgelegt. Unterschiede gibt es bei Satzungsleistungen, Bonusprogrammen, Wahltarifen und Service. Was uns zu den Kassen vorliegt, steht im Leistungsvergleich oben.

Kann ich jederzeit wechseln?

Nicht immer. Für einen regulären Wechsel gelten Bindungs- und Kündigungsfristen. Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags kann ein besonderes Wechselrecht bestehen, Wahltarife und andere Ausnahmen können die Situation verändern.

Welche Kasse passt besser zu Familien oder Selbstständigen?

Das hängt vom Bedarf ab. Familien sollten die Familienleistungen und ihre Bedingungen vergleichen, Selbstständige zusätzlich prüfen, wie sich ihre Beiträge berechnen. Mit dem Selbstständigen-Rechner und dem Familienversicherungs-Check kannst du das einordnen.

Über diesen Beitrag

Erstellt von
Redaktion
Veröffentlicht
19. Mai 2026
Fachliche Prüfung
Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 15. Oktober 2026
Quellenbasis
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V)
  • Satzung der jeweiligen Krankenkasse

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