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Rechner und Checks

Krankenkassenwechsel-Check

Fristen und Wechselschritte prüfen

Rechtsgrundlagen dieses Checks
  • § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V: Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. Das gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet. Quelle
  • § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V: Zum oder nach Ablauf der Bindungsfrist ist die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündbar, gerechnet von dem Monat, in dem die Kündigung erklärt wird. Quelle
  • § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V: Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse die Kündigung. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zugang der Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse. Quelle
  • § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V: Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie den Zusatzbeitragssatz, kann bis zum Ablauf des Monats gekündigt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird. Die Bindungsfrist gilt dann nicht. Quelle
  • GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht, Abschn. 7.3, Beispiel 2: Läuft die Bindungsfrist im Laufe eines Monats ab (Mitglied seit 13.04.2022, Frist bis 12.04.2023), endet die Mitgliedschaft erst zum Ende dieses Monats (30.04.2023); der Wechsel gilt ab 01.05.2023. Quelle
  • § 53 Abs. 8 SGB V: Mindestbindungsfrist bei Wahltarifen: ein Jahr für Prämienzahlung (Abs. 2) und Kostenerstattung (Abs. 4), drei Jahre für Selbstbehalt (Abs. 1) und Krankengeld (Abs. 6), keine für besondere Versorgungsformen (Abs. 3). Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht für Krankengeld-Wahltarife nach Abs. 6. Quelle
  • § 175 Abs. 3 SGB V: Bei neuer Versicherungspflicht ist die gewählte Krankenkasse unverzüglich zu nennen. Fehlt die Angabe zwei Wochen nach Eintritt, meldet die zuständige Stelle bei der zuletzt gewählten bzw. einer wählbaren Krankenkasse an. Quelle
  • § 173 SGB V: Wählbar sind u. a. die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, jede Ersatzkasse, geöffnete Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die Kasse des Ehegatten. Quelle

Stand der Recherche: 14.10.2026. Die Auslegung folgt den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Krankenkassenwahlrecht.

Häufige Fragen zum Wechsel-Check

Muss ich bei meiner alten Krankenkasse kündigen?

Nein. Bei einem Wechsel in eine andere gesetzliche Kasse ersetzt seit 2021 die Meldung der neuen Kasse deine Kündigung. Eine eigene Kündigung bei der alten Kasse bleibt wirkungslos.

Wie lange bin ich an meine Krankenkasse gebunden?

Grundsätzlich zwölf Monate ab Beginn der Mitgliedschaft (§ 175 Abs. 4 SGB V). Bei Wahltarifen kann die Bindung ein bis drei Jahre betragen. Danach endet die Mitgliedschaft zum Ende des übernächsten Monats.

Was ist das Sonderkündigungsrecht?

Erhebt deine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, kannst du bis zum Ende des Monats wechseln, für den die Erhöhung gilt. Die zwölfmonatige Bindung spielt dann keine Rolle.

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