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Lexikon

Zuzahlung: Was sie in der GKV bedeutet

Redaktion · 1 Minuten Lesezeit · 13. Mai 2026

Kurz erklärt

Eine Zuzahlung ist ein Betrag, den gesetzlich Versicherte bei bestimmten medizinischen Leistungen selbst bezahlen. Sie kommt zum Beispiel bei vielen Arzneimitteln oder einem Krankenhausaufenthalt vor. Für manche Versicherte gelten Befreiungen oder eine Belastungsgrenze.

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Eine Zuzahlung ist ein gesetzlich vorgesehener Eigenanteil, den Versicherte bei bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernehmen. Die Krankenkasse trägt die übrigen Kosten im Rahmen der geltenden Regeln. Zuzahlungen können etwa bei Arzneimitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln oder einem Krankenhausaufenthalt anfallen. Nicht für jede Behandlung und jedes Medikament ist eine Zuzahlung vorgesehen.

Wie hoch der Eigenanteil ist und welche Ausnahmen gelten, richtet sich nach der jeweiligen Leistung und den gesetzlichen Vorgaben. Eine Zuzahlung ist nicht dasselbe wie ein Beitrag zur Krankenversicherung: Beiträge finanzieren den Versicherungsschutz, während eine Zuzahlung bei einer konkreten Leistung entsteht. Auch mögliche zusätzliche Kosten, etwa wenn jemand ein teureres Hilfsmittel als das medizinisch Notwendige wählt, sind gesondert zu betrachten.

Ein Beispiel: Wenn eine Ärztin ein Arzneimittel verschreibt, kann in der Apotheke eine gesetzliche Zuzahlung fällig werden. Ob sie anfällt und wie hoch sie ist, hängt unter anderem vom Arzneimittel und den geltenden Regeln ab. Für bestimmte Personengruppen gibt es Ausnahmen. Außerdem kann eine Befreiung möglich sein, wenn die jährlichen Zuzahlungen im Verhältnis zum Einkommen eine gesetzliche Belastungsgrenze erreichen. Dafür gelten Voraussetzungen; die Befreiung erfolgt nicht automatisch. Welche Nachweise nötig sind, erfährst du bei deiner Krankenkasse.

Über diesen Beitrag

Erstellt von
Redaktion
Veröffentlicht
13. Mai 2026
Fachliche Prüfung
Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 15. Oktober 2026
Quellenbasis
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V)

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