Kurz erklärt
Der Beitragssatz gibt an, welcher Anteil des beitragspflichtigen Einkommens für die gesetzliche Krankenversicherung anfällt. Zum allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz kommt der kassenabhängige Zusatzbeitrag hinzu.
Der Beitragssatz ist der Prozentsatz, mit dem die gesetzliche Krankenversicherung Beiträge aus dem beitragspflichtigen Einkommen berechnet. Er ist kein fester Eurobetrag: Wie viel du zahlst, hängt auch von der Höhe deines Einkommens und davon ab, welche Einkommensbestandteile berücksichtigt werden. Für Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden keine weiteren Krankenversicherungsbeiträge berechnet.
Stand 2026 beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent. Für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld gilt grundsätzlich der ermäßigte Satz von 14,0 Prozent. Zusätzlich erhebt jede Krankenkasse einen eigenen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent; der tatsächliche Satz kann je nach Krankenkasse davon abweichen. Rechengrößen und Beitragssätze können sich ändern.
Bei Beschäftigten tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Krankenversicherungsbeitrag grundsätzlich je zur Hälfte. Dazu zählt auch der Zusatzbeitrag. Ein vereinfachtes Beispiel: Bei 1.000 Euro beitragspflichtigem Monatslohn und einem angenommenen Gesamtbeitragssatz von 17,5 Prozent wären insgesamt 175 Euro Krankenversicherungsbeitrag fällig; Arbeitgeber und Arbeitnehmer würden davon grundsätzlich jeweils die Hälfte tragen. Das ist eine Modellrechnung: Sie berücksichtigt weder individuelle Besonderheiten noch weitere Abzüge. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung wird getrennt berechnet.
Über diesen Beitrag
- Erstellt von
- Redaktion
- Veröffentlicht
- 15. Mai 2026
- Fachliche Prüfung
- Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 15. Oktober 2026
- Quellenbasis
- Sozialgesetzbuch V (SGB V)
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
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