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Rechner und Checks

Widerspruchs-Assistent

Verfahrensschritte und Mustertext

Rechtsgrundlagen dieses Assistenten
  • § 84 SGG: Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Bescheid erlassen hat. Der Eingang bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger wahrt die Frist ebenfalls.
  • § 37 Abs. 2 SGB X: Ein per Post übermittelter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung. Das gilt nicht, wenn er später oder gar nicht zugegangen ist.
  • § 64 SGG: Die Frist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe und endet am gleichen Tag des nächsten Monats. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktags.
  • § 87 SGG: Nach einem Widerspruchsverfahren ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben.
  • § 66 SGG: Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt eine Frist von einem Jahr.

Die Frist wird mit den bundeseinheitlichen Feiertagen berechnet. Regionale Feiertage (z. B. Heilige Drei Könige, Fronleichnam) kennt der Assistent nicht. Im Zweifel gilt: lieber früher einreichen.

Häufige Fragen zum Widerspruchs-Assistenten

Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Ein Brief gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ohne Rechtsbehelfsbelehrung gilt eine Frist von einem Jahr (§ 66 SGG).

Muss ich den Widerspruch sofort begründen?

Nein. Der Widerspruch kann fristwahrend eingelegt und die Begründung nachgereicht werden.

Sagt der Assistent etwas über meine Erfolgsaussichten?

Nein. Er berechnet Fristen, nennt Schritte und liefert eine neutrale Vorlage. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Werden meine Angaben gespeichert?

Nein. Auch Name und Aktenzeichen bleiben in deinem Browser.

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