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Lexikon

Sachleistung in der GKV: einfach erklärt

Redaktion · 1 Minuten Lesezeit · 25. Juni 2026

Kurz erklärt

Eine Sachleistung ist eine Leistung, die du als gesetzlich versicherte Person direkt erhältst, statt sie zunächst selbst zu bezahlen und dir erstatten zu lassen. Der Leistungserbringer rechnet die Kosten grundsätzlich mit der Krankenkasse ab. Gesetzliche Zuzahlungen oder Kosten für nicht übernommene Leistungen können trotzdem anfallen.

Eine Sachleistung ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die du direkt in Anspruch nimmst. Du gehst zum Beispiel mit deiner Gesundheitskarte in eine Arztpraxis. Die Praxis rechnet die Behandlung im Rahmen der geltenden Regeln mit der Krankenkasse ab. Du musst die Kosten der versicherten Leistung normalerweise nicht selbst vorstrecken.

Das unterscheidet das Sachleistungsprinzip von einer Kostenerstattung: Bei einer Kostenerstattung bezahlst du eine Leistung zunächst selbst und reichst anschließend eine Rechnung zur Erstattung ein. Ob und in welchem Umfang eine Erstattung möglich ist, hängt von den geltenden Regeln und deiner Wahl bei der Krankenkasse ab. Das Sachleistungsprinzip bedeutet außerdem nicht, dass jede gewünschte Behandlung automatisch übernommen wird. Die Leistung muss grundsätzlich zum GKV-Leistungskatalog gehören und die Voraussetzungen erfüllen.

Alltagsbeispiel: Du vereinbarst einen Termin bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt und legst deine Gesundheitskarte vor. Die Praxis rechnet die Behandlung grundsätzlich direkt mit der Krankenkasse ab. Für bestimmte Leistungen kann eine gesetzliche Zuzahlung anfallen. Auch Behandlungen oder Extras, die nicht zum übernommenen Leistungsumfang gehören, können eigene Kosten verursachen. Kläre deshalb vorab, ob eine Leistung von der GKV übernommen wird und ob du etwas zuzahlen musst.

Über diesen Beitrag

Erstellt von
Redaktion
Veröffentlicht
25. Juni 2026
Fachliche Prüfung
Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 15. Oktober 2026
Quellenbasis
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V)

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