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Lexikon

Kostenerstattung in der GKV: einfach erklärt

Redaktion · 1 Minuten Lesezeit · 29. September 2026

Kurz erklärt

Kostenerstattung bedeutet, dass du eine Leistung zunächst selbst bezahlst und danach eine Erstattung beantragst. In der GKV kann das etwa gelten, wenn du statt des üblichen Sachleistungsprinzips ein Kostenerstattungsverfahren wählst. Die Krankenkasse erstattet dabei nicht zwingend den gesamten Betrag.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt normalerweise das Sachleistungsprinzip: Du erhältst eine medizinische Leistung, ohne die Rechnung zunächst selbst zu bezahlen. Die Praxis oder Einrichtung rechnet die Behandlung im Regelfall direkt mit der Krankenkasse ab. Kostenerstattung bedeutet dagegen, dass du zunächst selbst zahlst und anschließend eine Erstattung beantragst.

Für bestimmte Leistungen kannst du bei deiner Krankenkasse das Kostenerstattungsverfahren wählen. Die Wahl muss der Kasse vorher mitgeteilt werden und kann an Bedingungen oder eine Bindungsfrist geknüpft sein. Erstattet wird grundsätzlich nur im Rahmen der geltenden Regeln; die Erstattung muss daher nicht der Rechnung entsprechen. Je nach Verfahren können außerdem Abschläge oder Eigenanteile anfallen. Kläre vor der Behandlung mit deiner Krankenkasse, welche Kosten übernommen werden und welche Unterlagen nötig sind.

Ein Beispiel: Du wählst für eine Behandlung das Kostenerstattungsverfahren und erhältst danach eine Rechnung über 120 Euro. Du bezahlst sie zunächst selbst und reichst sie bei deiner Krankenkasse ein. Die Kasse prüft den Anspruch und erstattet den Betrag, der nach den für dich geltenden Regeln vorgesehen ist. Eine verbleibende Differenz musst du möglicherweise selbst tragen. Dass eine Krankenkasse Kosten erstattet, sagt für sich allein nichts darüber aus, ob eine Behandlung medizinisch wirksam ist.

Über diesen Beitrag

Erstellt von
Redaktion
Veröffentlicht
29. September 2026
Fachliche Prüfung
Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 15. Oktober 2026
Quellenbasis
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V)

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